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Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUFA Nord-West

Allgemeine Geschäftsbedingungen der LUFA Nord-West

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) der LUFA Nord-West gelten für alle privatwirtschaftlichen Lieferungen und Leistungen der Institute der LUFA Nord-West, sofern nicht im Einzelfall durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung von ihnen abgewichen wird. Die AGB gelten mit der Auftragserteilung an die LUFA Nord-West als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Änderungen dieser AGB werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, sofern der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises von seinem Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung schriftlich Gebrauch macht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der/des Kunden der LUFA Nord-West finden auf die Auftragsgestaltung und -abwicklung keine Anwendung.

 

2. Vertragsabschluss, Lieferungen und Leistungen

Die vereinbarten Leistungen/Lieferungen der LUFA Nord-West ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg ist nicht geschuldet. Die LUFA Nord-West behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für Vereinbarungen einschl. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden.

Gegenstand des Auftrages ist die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen gemäß dem jeweils geltenden aktuellen Leistungsangebot der LUFA Nord-West, nicht aber ein vom Auftraggeber vorausgesetztes bzw. erwartetes Ergebnis.

Termine und Fristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die LUFA Nord-West verbindlich. Sie stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten und Kooperationspartner der LUFA Nord-West ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, Unruhen, Streik, Versorgungsschwierigkeiten, Betriebs- und sonstige von der LUFA Nord-West nicht zu vertretende Störungen bei der LUFA Nord-West oder ihren Zulieferern bzw. Kooperationspartnern sowie deren Folgen befreien die LUFA Nord-West für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Ferner ist die LUFA Nord-West bei Eintritt derartiger Ereignisse unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht berechtigt, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Der Auftraggeber wird von der LUFA über derartige Hinderungsgründe schnellstmöglich informiert. Ihm werden bereits erbrachte Vor-/Gegenleistungen erstattet.

Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die von der LUFA Nord-West angewandten und im Leistungsangebot aufgeführten Methoden an sofern nicht anders vereinbart. Die Prüfmethoden können in Abhängigkeit von der Matrix modifiziert sein. Die Art der Modifikation richtet sich nach dem Stand der Technik und Wissenschaft. Der Kunde wird auf Nachfrage schriftlich über den Sachstand informiert, insbesondere über die Art der Validierung der Methoden.

Die LUFA Nord-West hat das Recht, vertragliche Teilleistungen durch von ihr ausgesuchte geeignete Dritte durchführen zu lassen.

Der Auftraggeber muss bei der Erteilung des Auftrages alle Umstände (z.B. Eignung des Probenmaterials etc.) berücksichtigen bzw. dem Auftragnehmer alle Umstände mitteilen, die für seine Verwendung des Prüfergebnisses maßgeblich sind.

Die Angabe von Messunsicherheiten im Prüfbericht erfolgt in der Regel nur auf Anforderung durch den Auftraggeber oder wenn Konformitätsbewertungen oder normative Vorgaben eine Angabe erfordern.

Im Fall einer Konformitätsbewertung, bei der die Berücksichtigung der Messunsicherheit in normativen Dokumenten, Gesetzen und ähnlichen Dokumenten festgelegt ist, erfolgt im Prüfbericht hierzu keine weitere Angabe. Anderenfalls erfolgt ein entsprechender Hinweis.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen die Preise des aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnisses der LUFA Nord-West zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der LUFA Nord-West unterliegt einer kontinuierlichen kalkulatorischen Anpassung. Die LUFA Nord-West ist daher berechtigt, die jeweiligen Preise bei Bedarf an sich verändernde Marktbedingungen anzupassen. Versandkosten können gesondert berechnet werden. Für Leistungen, die im Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, bemisst sich der Preis nach dem für eine vergleichbare Leistung vorgesehenen Preis. Ist eine vergleichbare Leistung nicht aufgeführt, bemisst sich der Preis nach dem für die Leistungserbringung aufgewandten Zeit- und besonderen Sachaufwand.

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

Die LUFA Nord-West ist berechtigt, Vorauszahlungen auf ihre Leistungen zu verlangen, wenn ihr Umstände bekannt werden, die auf eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden hinweisen. Falls der Kunde eine Vorauszahlung ablehnt, ist die LUFA Nord-West zum Rücktritt von bereits eingegangenen Vertragsverhältnissen und Schadensersatz berechtigt.

 

4. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr für die Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart ist. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von der LUFA Nord-West vorgegebener Anweisungen verpackt sein.

Sofern nicht anders vereinbart, werden Proben so lange gelagert, wie deren Beschaffenheit bei einer dem Stand der Technik entsprechenden Aufbewahrung eine Auswertung zulässt, maximal jedoch 3 Monate oder entsprechend der Dauer einer gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungszeit.

Eine Rücksendung von Proben an den Auftraggeber erfolgt nur innerhalb der Aufbewahrungsfrist auf besondere Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers.

 

5. Schutz der Arbeitsergebnisse/Vertraulichkeit

Die LUFA Nord-West behält an den erbrachten Leistungen (Gutachten, Prüfberichten, Analysen u. ä. Leistungsergebnissen) das Urheberrecht, soweit diese dafür geeignet sind. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags erhaltenen Leistungen/Leistungsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den vereinbarungsgemäß bestimmten Zweck verwenden.

Die Veröffentlichung und Vervielfältigung von Gutachten, Prüfberichten, Analysenergebnissen u. ä. Leistungen zu Werbezwecken und sonstigen Geschäftszwecken bedürfen - auch bei auszugsweiser Verwendung - des schriftlichen Einverständnisses der LUFA Nord-West. Gleiches gilt für eine im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung der LUFA Nord-West stehende werbende Verwendung des Namens der LUFA Nord-West sowohl in der Öffentlichkeit als auch Dritten gegenüber.

Sämtliche im Rahmen eines Auftrags erarbeiteten Ergebnisse werden nur dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, sofern nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart wurde, oder eine rechtliche Norm rechtsverbindlich zwingend eine dagegen stehende Meldepflicht beinhaltet. Erhaltene oder gewonnene Informationen werden vertraulich behandelt, soweit diese nicht bereits öffentlich bekannt oder zugänglich sind oder der LUFA Nord-West bereits bekannt waren.

 

6. Haftung

Die LUFA Nord-West haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschl. Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der LUFA Nord-West beruhen. Soweit der LUFA Nord-West keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, umfasst die Haftung nur Schäden, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die LUFA Nord-West nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Schadenshaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet die LUFA Nord-West im Übrigen nicht.

 

7. Schlussbestimmungen

Datenverarbeitung

Die LUFA Nord-West ist unter Beachtung des Datenschutzrechtes berechtigt, im Rahmen der Auftragsabwicklung gewonnene persönliche und wirtschaftliche Daten des Kunden zu speichern und zu verarbeiten.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

Erfüllungsort ist der Sitz des beauftragten Institutes der LUFA Nord-West.

Gerichtsstand ist ausschließlich, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz der Geschäftsführung der LUFA Nord-West zuständige Gericht in Oldenburg (Oldb.).

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der LUFA Nord-West und ihren Auftraggebern findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll bei Verträgen eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommt.

 

Stand 08/2020

 

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